Haftungsfragen

Gibt es eine gesetzliche Regelung bzgl. der Haftung für Schulwegbegleiter?

Bei der Schulwegbegleitung wird man ggf. von einem sog. Gefälligkeitsverhältnis ausgehen können:

Kriterien: außerrechtlicher Geltungsgrund wie z.B. Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft; unentgeltliches und fremdnütziges Handeln.

 

Entscheidend ist dabei nicht der innere Wille, sondern wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektivem Beurteiler darstellt. Ob tatsächlich ein solches Gefälligkeitsverhältnis besteht, wäre ausgehend von den obenstehenden Kriterien anhand der konkreten Umstände zu entscheiden (hier insbesondere: persönliche Beziehungen zu den Schulwegbegleitern, Gefährlichkeit des Schulwegs, Alter und Einsichtsfähigkeit der Kinder).

Ist danach ein Gefälligkeitsverhältnis anzunehmen, besteht mangels Rechtsbindungswillen keine Rechtsgrundlage, die Schulwegbegleiter aufgrund vertraglicher Regelungen in Anspruch zu nehmen.

 

Unabhängig davon haften Schulwegbegleiter jedoch deliktisch nach den einschlägigen Vorschriften (§ 823 Abs. 1 und § 832 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). 


Wie können sich Schulwegbegleiter gegenüber Haftungsansprüchen absichern?

Die ideale Absicherung gegen mögliche Haftungsansprüche ist das Bestehen ausreichender privater Haftpflichtversicherungen der Schulwegbegleiter oder das Bestehen einer hierfür einschlägigen kommunalen Haftpflichtversicherung (der Gemeinde Aschau i.Chiemgau).

 

Über die TUM - Initiator des Projektes, sind die Schulwegbegleiter nicht abgesichert, da die Schulwegbegleiter keine Bediensteten der TUM bzw. des Freistaates Bayern sind.

 

Prinzipiell denkbar wäre es unter Umständen, dass für die ehrenamtliche Tätigkeit der Schulwegbegleiter die bayerische Ehrenamtsversicherung - diese jedoch stets nachrangig - greift.  


Kann man einen Haftungsausschluss zwischen Eltern und Schulwegbegleiter regeln?

Die Schulwegbegleiter haften - auch im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen - deliktisch, vgl. oben. Die Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Ein solcher Haftungsausschluss sollte aber in jedem Falle ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden, da die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses selbst im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen eine besonderer Umstände bedürftige Ausnahme darstellt.


Haben die Eltern weiterhin die Verantwortung auf dem Schulweg?

Grundsätzlich haben die Eltern die Aufsichtspflicht über ihre Kinder. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder den Schulweg teilweise oder ganz alleine gehen.

Die den Eltern obliegende Aufsichtspflicht für den Schulweg geht, sobald sie ihre Kinder den Schulwegbegleitern anvertrauen, auf diese Schulwegbegleiter über. 


Wer haftet bei Schäden durch ein Schulkind oder wenn dem Schulkind etwas passiert?

Die Haftung ergibt sich insbesondere aus § 828 und 832 BGB:

§ 828 BGB:

(1)    Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2)    Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3)    Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

§ 832 BGB:

(1)    Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2)    Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Das bedeutet: Kinder selbst haften nicht vor Vollendung des 7. Lebensjahres; nach Vollendung des 7. Lebensjahres haften Kinder bei vorsätzlichem Handeln oder wenn sie die für ihr Handeln erforderliche Einsicht ihrer diesbezüglichen Verantwortlichkeit bereits haben. Zudem haften die kraft Gesetzes Aufsichtspflichtigen wenn ihr Kind einem anderen einen Schaden zufügt, der auf ihrer Aufsichtspflicht-Verletzung beruht. In gleicher Weise wie die kraft Gesetzes Aufsichtspflichtigen haften Schulwegbegleiter, wenn sie die Führung der Aufsicht durch Vertrag, ggf. im Wege stillschweigender Vereinbarung, übernehmen. 

 

Die gleichen Haftungsgrundsätze (Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern bzw. Schulwegbegleiter) gelten, wenn einem Schulkind selbst etwas passiert, außer es greift der Ausnahmefall eines stillschweigenden oder eines expliziten Haftungsausschlusses (vgl. oben).


FAZIT

Die Schulwegbegleiter sollten in jedem Fall auf ihr eigenes Haftungsrisiko hingewiesen werden, wenn sie keine dieses Risiko abdeckende Haftpflichtversicherung haben.

 

Des Weiteren sollte möglichst zwischen den Eltern und den Schulwegbegleitern eine Beschränkung der Schadens-Haftung der Schulwegbegleiter auf grobe Fahrlässigkeit vereinbart werden.